Mitgehangen, mitgefangen: Illegale Graffiti sind strafbar

Junger Mensch sprüht Grafffiti an graue Hauswand

Quelle: Canva

Besprühte Schilder am Straßenrand, beschmierte Hauswände oder komplett bebilderte Zugwaggons – Graffiti sind überall zu finden. In fast allen Fällen wurden die so genannten Graffiti ohne Erlaubnis der Eigentümer angebracht und sind somit illegal. Das kann nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch sehr teuer werden. Informiere Dich!

Sprayer haften 30 Jahre für den Schaden

Das Sprühen auf nicht genehmigten Flächen stellt eine Sachbeschädigung im Sinne der §§ 303 und 304 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Dazu kommt oft auch noch ein verbotswidriges Betreten des Geländes, so dass zusätzlich ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB vorliegt. Die Texte der Rechtsnormen findest Du unter www.gesetze-im-internet.de.

Aufgrund der Sachbeschädigung kann der Geschädigte zivilrechtlich auf Schadensersatz klagen. Und die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Täter bzw. Verursacher gelten 30 Jahre lang: Wer mit 15 beim illegalen Sprayen erwischt wird, läuft Gefahr bis zu seinem 45. Lebensjahr zur Kasse gebeten zu werden.

Mitgehangen, mitgefangen

Außerdem gilt, dass wenn eine Gruppe beim illegalen Sprayen gestellt wird, jedes Gruppenmitglied für die gesamte Schadenssumme haftet. Das kann schnell sehr teuer werden - bei einer größeren beschädigten Fläche kommen z. B. mehrere Tausend Euro zusammen.

Kurz gesagt:

  • Illegale Graffiti sind Sachbeschädigungen,
  • die Verursacher machen sich schadenersatzpflichtig
  • und werden strafrechtlich verfolgt.

Das kannst Du tun:

  • Informiere Dich über die Folgen illegaler Graffiti – vor allem darüber, dass es sich dabei um eine Straftat handelt und Schadensersatzansprüche entstehen.
  • Teile Dein Wissen mit Deinen Freudinnen und Freunden und Deiner Clique.
  • Lass Dich nicht unter Druck setzen oder überreden, bei einer Mutprobe mitzumachen, bei der illegale Graffitis entstehen.
  • Informiere Dich beim örtlichen Jugendamt, Kulturamt oder –verein über alternative Kreativ- und Freizeitangebote für junge Menschen. Manche Wände in Unterführungen oder an öffentlichen Gebäuden werden im Rahmen eines Projektes zum legalen Bemalen oder Besprühen freigegeben.

Informationen zu rechtlichen Konsequenzen

In nicht öffentlichen Verfahren drohen jugendlichen Tatverdächtigen (14 - 21 Jahre alt) nach dem Jugendgerichtsgesetz folgende Strafen:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand)
  • Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz- bzw. Dauerarrest (insgesamt bis vier Wochen)
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre)
  • Kinder (also unter 14-Jährige) gehen straffrei aus (Rückschluss von § 1 JGG)

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